Satzung
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Satzung der Dorfgemeinschaft Frangenheim e. V.
§ 1 Vereinsname – Vereinssitz
Der Verein führt den Namen „Dorfgemeinschaft Frangenheim e. V.“, hat seinen
Sitz in Vettweiß-Frangenheim und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Düren eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
- a) die Pflege des Brauchtums im Ortsteil Frangenheim
- b) die Instandhaltung des „Kapellchens“
- c) die Nutzung des Bürgerhauses
- d) die Ortverschönerung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede Person werden, die in Frangenheim wohnt und das
- Lebensjahr vollendet hat.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Für
die Minderjährigen beantragen die Eltern die Aufnahme.
- Die Aufgaben der Mitglieder sind Förderung und Unterstützung des
Vereinszwecks.
- Der Austritt aus dem Verein ist zu jedem Quartalsende zulässig. Er
erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied.
- Neben der Einzelmitgliedschaft besteht die Möglichkeit der
Familienmitgliedschaft.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
Der jährlich zu zahlende Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schriftführer
– Kassierer
– Zwei weiteren Mitgliedern
Je zwei derselben sind gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, wobei einer der
- Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende sein muss.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des
Vorstandes im Amt.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich und zwar im
zweiten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe
des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Die
ordentliche Mitgliederversammlung legt jährlich zwei Kassenprüfer neu
fest.
- Jede Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorsitzenden
schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen
einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung
mitzuteilen. Geplante Satzungsänderungen sind im Wortlaut anzugeben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert,
wählt die Versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die
Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand
festgesetzten Tagesordnung beschließen. Hiervon ausgenommen sind
Satzungsänderungen.
Soweit die Satzung nichts anderes sagt, entscheidet bei der
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Minderjährige haben kein Stimmrecht.
Sie werden von einem Jugendsprecher vertreten, der mindestens 16
Jahre alt ist. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des
Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt
werden, wenn 1/5 der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in
ein Protokollbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter
zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl
der anwesenden Mitglieder sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis
festgehalten werden.
§ 8 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins wird die Liquidation des Vereins durch die
amtierenden Vorstandsmitglieder durchgeführt, wobei je zwei derselben
gemeinschaftlich vertretungsberechtigt sind.
Das nach der Abwicklung verbleibende Vereinsvermögen fällt der Gemeinde
Vettweiß mit der Auflage zu, es zu jugendfördernden Zwecken in Frangenheim
zu verwenden.
§ 9 Satzungsbeschluss
Diese Satzung ist auf der Versammlung vom 02.06.1992 angenommen worden,
was die Mitglieder durch ihre nachstehende Unterschrift bekunden.
Vettweiß-Frangenheim, den 02.06.1992
Einschließlich Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 08. 01. 1993
Einschließlich Änderung durch die Mitgliederversammlung vom 14. 06. 2002
gewählt wurden am 16. April in der MVG:
Vorstand
1. Vorsitzender | Sebastian Blümmert |
2. Vorsitzender | Kai Wallbaum |
Schriftführer | Erik Linnerz |
Kassierer | Steffi Pohl |
1. Beisitzer | Johannes Keldenich |
2. Beisitzer | Jan Kramer |
Erweiterter Vorstand: |
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